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Kein Schnickschnack.

Kein Fachchinesisch.

Kein Larifari.

Schnell schießen, können wir, aber für uns steht der Aufbau
einer langfristigen Partnerschaft im Vordergrund.

Wir kommen um zu bleiben!

Wir machen unseren Job,
damit Sie ihren machen
können.

jeder Mandant und jedes Mandat erhält bei uns
die höchste Aufmerksamkeit.

Wir unterscheiden nicht,
ob groß oder klein -

Unsere Klienten am Wort

AKTUELLES

13 Nov
Die heutige Problemstellung lautet: „Wir wollen heiraten. Macht es Sinn einen Ehevertrag abzuschließen? “ Dr. Iris Mutz, Partnerin der WMWP Rechtsanwälte GmbH meint dazu: Was viele nicht wissen: die Ehe ist ein Vertrag mit zahlreichen rechtlichen und auch wirtschaftlichen Folgen für die Ehepartner und ihre Angehörigen. Der Umfang dieser Rechtsfolgen – die damit verbundenen Rechte und Pflichten – sind vielen nicht bewusst. Grundsätzlich ist ein Ehevertrag daher keine schlechte Idee, denn so können sich die angehenden Eheleute vorab mit den Rechtswirkungen der Eheschließung und den Folgen einer allenfalls erfolgenden Scheidung noch in „guten Zeiten“ auseinander setzen und so vorab bereits eine Lösung für den Fall der Trennung skizzieren. Dadurch erhalten die angehenden Ehepartner mehr Sicherheit über ihre wirtschaftliche Situation und die Folgen der Scheidung, wodurch allenfalls auch unschöne Trennungen vermieden werden können, da bereits vorab die Bedingungen für die Trennung klar(er) sind. Dr. Iris Mutz stellt durch den langjährigen Aufbau ihrer Kernkompetenz bezüglich des Familienrechts (insbesondere Scheidungs-, Obsorge- und Unterhaltsangelegenheiten sowie Kontaktrecht) unsere Hauptansprechperson in diesem Bereich dar. Als Mutter von drei Kindern bringt sie die zusätzliche Sichtweise und das nötige Verständnis mit, das in so heiklen Situationen oft nötig ist. Gerne unterstützt Sie Dr. Iris Mutz mit Ihrem Team in allen familienrechtlichen Angelegenheiten und freut sich auf Ihre Kontaktaufnahme unter iris.mutz@actlegal-wmwp.com oder +43 (463)...
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8 Nov
Ihre Experten für Miet- und Wohnrecht Dr. Iris Mutz Mag. Michael Achleitner LL.M. Mag. Martin Mutz LL.M.   Streitiges Recht 5 Ob 96/24i – Keine erhöhten Vergütungszinsen bei Rückabwicklung eines Vertrages Nach der Auflösung eines Vertrags durch Anfechtung hat gemäß § 877 ABGB jeder Teil alles zurückzustellen, was er aus dem Vertrag zu seinem Vorteil erhalten hat. Die Rechtsfolgen im Einzelnen richten sich nach allgemeinem Bereicherungsrecht (RS0016321; RS0016328). Der Benutzer hat ein dem verschafften Nutzen angemessenes Entgelt zu entrichten (RS0019850). Der redliche Benützer hat grundsätzlich den Vorteil zu vergüten, der nach seinen subjektiven Verhältnissen entstanden ist (RS0020150 [T5]; RS0019883 [T10]). Nach ständigen Rechtsprechung ist bei der Kondiktion von Leistungen aus gegenseitigen Verträgen, bei denen die Parteien regelmäßig von der Annahme einer Äquivalenz der beiderseitigen Leistungen ausgehen, eine Verpflichtung des redlichen Besitzers, die nach der Herstellung des Austauschverhältnisses bezogenen Früchte und Nutzungen herauszugeben, zu verneinen. Der Schuldner einer Geldleistung hat – sofern die erwähnte Pauschalverrechnung der jeweils bezogenen Früchte und Nutzungen nicht zur Anwendung kommen kann – „Vergütungszinsen“ (Zinsen aus einer ohne Rechtsgrund geleisteten und daher zurückzuerstattenden Geldsumme; vgl RS0032078) zu zahlen; dies in Höhe der gesetzlichen Zinsen (RS0032078 [T2]; nach Riedler [in Schwimann/Kodek, ABGB5 § 877 Rz 21 mwN] hat der redliche Kondiktionsschuldner die Zinsen in der Regel nur dann zu vergüten, wenn er sie tatsächlich bezogen hat, oder bei objektivem Verzug). Die Geldleistung der Beklagten war die Gegenleistung für den Erwerb der im – nunmehr rechtskräftig wegen Wuchers betreffend die Wohnung und wegen laesio enormis betreffend den Abstellplatz aufgehobenen – Kaufvertrag bezeichneten Liegenschaftsanteile. Ein vereinbarter Zweck der Geldleistung im Sinn einer Zurverfügungstellung zur Abdeckung einer offenen Schuld (etwa durch Gewährung eines Darlehens an die Klägerin) lässt sich daraus gerade nicht entnehmen. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, nach der kein Rechtsgrund dafür vorliege, der Klägerin als redlicher Bereicherungsschuldnerin höhere Vergütungszinsen aufzuerlegen, war daher nicht korrekturbedürftig. 5 Ob 108/24d – Rechtsstreitigkeiten zwischen servitutsberechtigten Liegenschaftseigentümern des herrschenden Guts und den Liegenschaftseigentümern des dienenden Guts über Bestand und Ausmaß der Servitut sind im Fall einer Personenmehrheit sind nur von und gegen alle zu verfolgen Verlangt der Kläger eine Entscheidung des Gerichts über den (Nicht-)Bestand des vom Beklagten angemaßten Rechts, ist zu fragen, ob das betreffende Recht auch wirklich nur ihm gegenüber verneint werden kann. Das Bestehen einer Grunddienstbarkeit, die nur den Miteigentumsanteil des Klägers am dienenden Grundstück belastet, nicht aber die ideellen Anteile der übrigen Miteigentümer, ist – abgesehen von hier nicht vorliegenden Sonderfällen im Wohnungseigentum (vgl 5 Ob 238/18p) – rechtlich unmöglich (5 Ob 2036/96i mwN). Ebenso wie einer von mehreren Miteigentümern allein für das gemeinschaftliche Gut keine Grunddienstbarkeiten erwerben kann (RS0012092), kann die Dienstbarkeit eines im Miteigentum stehenden dienenden Guts nur durch alle Miteigentümer eingeräumt werden (RS0011528 [T1, T3, T7]). Beim Rechtsstreit zwischen servitutsberechtigten Liegenschaftseigentümern des herrschenden Guts und den Liegenschaftseigentümern des dienenden Guts über Bestand und Ausmaß der Servitut ist daher im Fall einer Personenmehrheit aufgrund der Miteigentümereigenschaft ein Anspruch nur von und gegen alle zu verfolgen, sie bilden eine einheitliche Streitpartei (RS0101793). Auch die Klage auf Löschung einer das gemeinsame Gut belastenden (Grund-)Dienstbarkeit ist von allen Miteigentümern zu erheben (RS0101793 [T5]).   Außerstreitiges Recht 5 Ob 75/24a – Zur Betriebskostenabrechnung Bei Betriebskostenpauschalraten, die gemäß § 21 Abs 3 MRG vorgeschrieben werden und deren Höhe von den im tatsächlichen Vorschreibungsjahr dem Vermieter entstehenden Betriebskosten unabhängig ist, handelt es sich nach der Rechtsprechung (RS0070107) nicht um die (echte) Akontierung auflaufender Betriebskosten, sondern um selbständige gesetzliche Mietzinsbestandteile, die als solche ohne Rücksicht auf die spätere Abrechnung geschuldet werden, solange die Voraussetzungen des § 21 Abs 3 MRG für die Jahrespauschalverrechnung erfüllt sind. Die Unabhängigkeit der Pauschalraten von der tatsächlichen Höhe der im Jahr der Pauschalvorschreibung aufgelaufenen Betriebskosten geht so weit, dass Schuldner der Pauschalraten die Mieter der betreffenden Mietgegenstände im Zeitpunkt der Vorschreibung der Pauschalraten sind, wogegen Schuldner (bei einem Betriebskosten-Passivsaldo) oder Gläubiger (bei einem Betriebskostenüberschuss) des sich im Fall der Pauschalvorschreibung aus der nach § 21 Abs 3 MRG spätestens zum 30. 6. des Folgejahres vom Vermieter zu erstellenden Abrechnung ergebenden Fehlbetrags bzw Überschusses diejenigen Personen sind, die zu diesem maßgeblichen Stichtag Mieter dieser Mietgegenstände sind (RS0070097; RS0070107). Die Vorlage der Abrechnung kann durch jeden Mieter im Sinn des § 20 Abs 4 MRG im außerstreitigen Verfahren nach §§ 37 ff MRG ausschließlich gegenüber dem jeweiligen Vermieter erzwungen werden kann, was auch im Fall eines Betriebskostenüberschusses für die Rückforderung durch den Mieter gilt (5 Ob 196/97b). Ein Antrag auf Überprüfung einer Betriebskostenabrechnung für noch nicht abgerechnete Perioden ist daher im Fall eines Eigentümerwechsels gegen den neuen (Allein-)Eigentümer zu richten und nicht gegen frühere (Mit-)Eigentümer, in deren Eigentümerschaft zwar die Abrechnungsperiode fällt, die aber keinen Einfluss darauf haben, welche Positionen der Abrechnende in die Betriebskostenabrechnung aufnimmt und die von zahlungsmäßigen Auswirkungen der Abrechnung im Verhältnis zu den Mietern nicht betroffen sind. Auch allfällige interne Regressansprüche zwischen neuen und alten Eigentümern sind für die Beantwortung der Frage, gegen wen der Mieter seinen Überprüfungsantrag zu richten hat, bedeutungslos (RS0107962). Demgemäß hat die Abrechnung und die Rückzahlung des Betriebskostenüberschusses an den/die Mieter bei einem Vermieterwechsel derjenige zu erbringen, der in diesem Zeitpunkt Vermieter ist, und nicht der vormalige Vermieter (5 Ob 163/01h; 3 Ob 249/04w). Für den Anspruch des Hauptmieters auf Betriebskostenabrechnung im Sinn des § 21 Abs 3 zweiter Satz MRG gilt die dreißigjährige Verjährungsfrist. Die analoge Anwendung der dreijährigen Verjährungsfrist des § 34 Abs 1 WEG, § 5 Abs 4 KlGG und § 27 Abs 3 MRG scheidet mangels planwidriger Unvollständigkeit des MRG aus. 5 Ob 137/24v – Genehmigung einer Klimaanlage durch den Vermieter Voraussetzung für die Genehmigung einer vom Mieter geplanten wesentlichen Veränderung ist unter anderem, dass diese Veränderung der Übung des Verkehrs entspricht und einem wichtigen Interesse des Hauptmieters dient (§ 9 Abs 1 Z 2 MRG). Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass diese beiden Voraussetzungen kumulativ vorhanden sind, trifft den Mieter (RS0069551 [T2]). Nur bei den nach § 9 Abs 2 Z 1 bis 5 MRG privilegierten Arbeiten wird das Vorliegen dieser Voraussetzungen unwiderlegbar vermutet. Die Errichtung einer Außenklimaanlage zählt nicht zu solchen privilegierten Veränderungen. Die Wohnung entspricht aufgrund ihrer Ausstattung mit Außenrollläden und Vollwärmeschutz grundsätzlich den normativen Vorgaben für die Vermeidung sommerlicher Überwärmung (5 Ob 245/18t). Vor diesem Hintergrund kann aus der allgemeinen Lebenserfahrung keineswegs auf die Verkehrsüblichkeit der vom Antragsteller beabsichtigten Maßnahme geschlossen werden. Die vom Rekursgericht in seinem Zulassungsausspruch und vom Antragsteller angesprochene Klimaentwicklung („Erderwärmung“) vermag den für eine Bejahung der Verkehrsüblichkeit erforderlichen Tatsachenbeweis daher nicht zu ersetzen (vgl 5 Ob 29/21v). Ob eine vom Mieter beabsichtigte Veränderung der Übung des Verkehrs entspricht, richtet sich nach objektiven Umständen. Auf persönliche Bedürfnisse des Mieters kommt es dabei nicht an (RS0069695 [T1; T2]). Damit spricht der Antragsteller mit seiner Forderung nach einer Auslegung des § 9 MRG, die den „technischen Entwicklungen und den dadurch geschaffenen neuen Bedürfnissen“ von „Mietern im Vollanwendungsbereich des MRG“ gerecht werde, keine Rechtsfrage von der Bedeutung gemäß § 62 Abs 1 AußStrG an.   Dr. Iris Mutz Wien/Klagenfurt, November 2024 WMWP Rechtsanwälte...
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21 Okt
Die heutige Problemstellung lautet: „Die Kinder wohnen seit Jahren bei dem anderen Elternteil. Wir haben beide die Obsorge, ich sehe die Kinder regelmäßig. Der andere Elternteil verweigert den Kindern in die Schule zu gehen. Kann ich erfolgreich beantragen, dass die Kinder in Zukunft überwiegend in meinem Haushalt betreut werden, um ihnen den Gang in die Schule zu ermöglichen?“ Dr. Iris Mutz, Partnerin der WMWP Rechtsanwälte GmbH meint dazu: Wenn die Eingliederung der Kinder in den Regelunterricht beharrlich verweigert wird und zB bereits die behördliche Anordnungen zum Schulbesuch der Kinder missachtet wurde, kann die Beurteilung, dass die schulische Förderung und das Fortkommen der Kinder durch den anderen Elternteil besser wahrgenommen werden kann, begründet sein. Dies ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Dr. Iris Mutz stellt durch den langjährigen Aufbau ihrer Kernkompetenz bezüglich des Familienrechts (insbesondere Scheidungs-, Obsorge- und Unterhaltsangelegenheiten sowie Kontaktrecht) unsere Hauptansprechperson in diesem Bereich dar. Als Mutter von drei Kindern bringt sie die zusätzliche Sichtweise und das nötige Verständnis mit, das in so heiklen Situationen oft nötig ist. Gerne unterstützt Sie Dr. Iris Mutz mit Ihrem Team in allen familienrechtlichen Angelegenheiten und freut sich auf Ihre Kontaktaufnahme unter iris.mutz@actlegal-wmwp.com oder +43 (463)...
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Aktuelles

Dr. Martin Wiedenbauer

Rechtsanwalt
Martin Wiedenbauer ist Wirtschaftsanwalt und berät nationale sowie internationale Klienten. Der Beratungsumfang erstreckt sich auf alle Rechtsbereiche eines Wirt­schafts­unternehmens und...
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Mag. Martin Mutz LL.M.

Rechtsanwalt
Martin Mutz ist vornehmlich in den Bereichen des Bank-, Gesellschafts, und Sanierungsrechts, sowie Liegenschaftsrecht tätig. Er berät Unternehmen und Banken...
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MMag. Dr. Robert Winkler

Rechtsanwalt
Der Tätigkeitsschwerpunkt von Robert Winkler liegt im Bereich Unternehmens- und Gesellschaftsrecht, M&A, Umgründungen / Restrukturierung, Projektfinanzierungen / Corporate Finance. Robert...
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Mag. Michael Achleitner LL.M.

Rechtsanwalt
Michael Achleitner ist schwer­punktmäßig in den Bereichen Zivil- und Unternehmens­recht, Versicherungs­recht, Handels­vertreter­recht, Immobilien­recht und der Führung von Zivil­prozessen tätig. Zu...
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Mag. Peter Urabl

Rechtsanwalt
Peter Urabl ist als Rechtsanwalt mit Schwer­punkt im Wirtschafts­recht und all­gemeinen Zivil­recht tätig und vertritt vor allem Wirtschafts­unternehmen und Rechts­träger...
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Dr. Iris Mutz

Rechtsanwältin
Iris Mutz ist hauptsächlich in dem Bereich des Zivilrechts, insbesondere dem Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht tätig. Weiters vertritt sie im Liegenschafts-...
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Dr. Paul Koppenwallner LL.M.

Rechtsanwalt
Paul Koppenwallner ist in den Bereichen Unternehmens­- und Gesellschaftsrecht sowie Arbeits­recht tätig. Er berät in- und ausländische Klienten vorrangig bei...
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Dr. Roman Hager, LL.M.

Rechtsanwalt
Roman Hager hat lang­jährige Er­fahrung im Bank- und Finanz­bereich und berät nationale sowie inter­nationale Klienten. Sein fachlicher Schwer­punkt liegt im...
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Mag. Gregor Sandner

Rechtsanwalt
Gregor Sandner ist vor allem in Bereichen des Zivilrechts mit wirtschaftsrechtlichen Schwerpunkten tätig. Er hat Expertise im Gesellschaftsrecht, Bankrecht sowie...
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Mag. Franz Asseg

Rechtsanwalt
Franz Asseg ist vor allem in den Bereichen Zivil- und Wirtschaftsrecht tätig. Sein Schwerpunkt liegt insbesondere im Arbeitsrecht, Erbrecht, Gesellschaftsrecht,...
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Mag. Franz Aichwalder

Rechtsanwalt
Akademische Ausbildung Diploms­tudium der Rechts­wissenschaften, Uni­versität Graz (2014-2018) Berufliche Stationen Gerichts­praxis im Sprengel des OLG Wien (2018/2019) Rechtsanwaltsanwärter bei DLA...
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Mag. Philipp E. Stephan

Rechtsanwaltsanwärter
Akademische Ausbildung Diploms­tudium der Rechts­wissenschaften, Uni­versität Wien (2013-2018) Berufliche Stationen Gerichts­praxis im Sprengel des OLG Wien (2018) Rechts­anwalts­anwärter bei WMWP...
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