BLOG: FAMILIENRECHT – Fragen & Antworten / Folge 25
Die heutige Problemstellung lautet:
„Mein Kind ist nun volljährig. Endet meine Unterhaltspflicht? “
Dr. Iris Mutz, Partnerin der WMWP Rechtsanwälte GmbH meint dazu:
Die Unterhaltspflicht der Eltern endet mit der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes. Die Selbsterhaltungsfähigkeit tritt aber nicht automatisch mit dem Erreichen der Volljährigkeit ein, sondern ist altersunabhängig. Ist dem Kind wegen einer Krankheit oder einer Behinderung keine Erwerbstätigkeit möglich und sind Sozialleistungen nicht zur Deckung seiner Bedürfnisse ausreichend, kann weiterhin die Selbsterhaltungsfähigkeit fehlen. Ein ausreichendes Eigeneinkommen, dass die Selbsterhaltungsfähigkeit begründet, richtet sich darüber hinaus nach den familiären Verhältnissen. Eine bereits erlangte Selbsterhaltungsfähigkeit kann auch wieder wegfallen. Die Ausbildung des Kindes verlängert die elterliche Unterhaltspflicht. Der Unterhaltsanspruch erlischt erst nach Abschluss einer Berufsausbildung, außer das Kind bemüht sich nicht ernsthaft und zielstrebig. Im Einzelfall sind auch Ausbildungswechsel und die Weiterbildung nach abgeschlossener Berufsausbildung zu tolerieren.
Dr. Iris Mutz stellt durch den langjährigen Aufbau ihrer Kernkompetenz bezüglich des Familienrechts (insbesondere Scheidungs-, Obsorge- und Unterhaltsangelegenheiten sowie Kontaktrecht) unsere Hauptansprechperson in diesem Bereich dar. Als Mutter von drei Kindern bringt sie die zusätzliche Sichtweise und das nötige Verständnis mit, das in so heiklen Situationen oft nötig ist.
Gerne unterstützt Sie Dr. Iris Mutz mit Ihrem Team in allen familienrechtlichen Angelegenheiten und freut sich auf Ihre Kontaktaufnahme unter iris.mutz@actlegal-wmwp.com oder +43 (463) 591638.